Stillstand des Verfahrens
- Stillstand des Verfahrens
Stillstand des Verfahrens,
Zivilprozessrecht: das rechtliche Aufhalten eines bereits anhängigen, aber noch nicht erledigten Verfahrens; tritt kraft Gesetzes bei
Unterbrechung,
Aussetzung oder
Ruhen des Verfahrens ein mit der Folge, dass Fristen unterbrochen werden, Partei- und Gerichtshandlungen grundsätzlich unwirksam sind. Stillstand des Verfahrens tritt auch ein, wenn keine Partei das Verfahren fortbetreibt.
Universal-Lexikon.
2012.
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Unterbrechung des Verfahrens — nennt die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 239 ff.) den (notwendigen) Stillstand des Verfahrens, der infolge bestimmter, vom Willen der Parteien abhängiger Umstände ohne weiteres eintritt. Solche Umstände sind: 1) Tod einer Partei; 2) Eröffnung des … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Ruhen des Verfahrens — heißt nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 251) der zufolge einer Vereinbarung der Parteien eintretende Stillstand, im Gegensatz zu der vom Gericht verfügten Aussetzung (s. d.) und der kraft gesetzlicher Bestimmung eintretenden Unterbrechung… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Aussetzung — Verschiebung; Verzögerung; Aufschub; Aufhebung; Unterbrechung; Suspension * * * Aus|set|zung 〈f. 20〉 das Aussetzen ● Aussetzung eines Verfahrens; Aussetzung eines Kindes; Amt mit Aussetzung Hochamt, bei dem das Allerheiligste ausgesetzt wird * *… … Universal-Lexikon
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Europäische Menschenrechtskonvention — Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Kurztitel: Europäische Menschenrechtskonvention Titel (engl.): Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms Abkürzung: EMRK Datum: 4. Nov. 1950 Inkrafttreten … Deutsch Wikipedia